Umgangsrecht: Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
Manche Kinder haben zwei „Väter“ – einen leiblichen und einen rechtlichen Vater. Bisher hatte der Mann, der das Kind gezeugt hat, aber nicht rechtlich als Vater gilt (z. B. weil die Mutter des Kindes verheiratet ist und der Ehemann als Vater gilt), kaum Rechte. Er konnte ein Umgangsrecht mit seinem Kind nur dann beanspruchen, wenn er bereits eine enge persönliche Beziehung zu ihm aufgebaut hatte. Dies war jedoch nicht möglich, wenn die rechtlichen Eltern des Kindes den Kontakt nicht zuließen. In diesem Fall blieb der leibliche Vater kategorisch vom Umgangsrecht ausgeschlossen.
Das am 13. Juli 2013 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters erleichtert es deshalb leiblichen Vätern, die ernsthaftes Interesse an ihrem Kind haben, Kontakt zu ihrem Kind zu pflegen und Informationen über ihr Kind zu erhalten.
Die neue Regelung des § 1686 a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) stellt das Kindeswohl ganz eindeutig in den Mittelpunkt. Entscheidend ist nunmehr, ob der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse an seinem Kind gezeigt hat und ob der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Kindeswohl dient.
Bei alledem aber gilt: Ein Kind benötigt die Sicherheit und die Stabilität seiner sozialen Familie und darf hierin nicht unnötig verunsichert werden. Das Umgangsrecht des leiblichen Vaters ist deshalb zu Recht an hohe Hürden geknüpft worden. Ein Antrag auf Umgang ist nur zulässig, wenn der leibliche Vater an Eides statt versichert, dass er der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Der leibliche Vater muss ein ernsthaftes Interesse an seinem Kind gezeigt haben. Ein Umgang kann nur gewährt werden, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Damit wird den berechtigten Interessen leiblicher Väter Rechnung getragen, gleichzeitig aber wird dem Wohl des Kindes oberste Priorität eingeräumt.
Neben dem Recht auf Umgang erhalten leibliche Väter künftig auch das Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisses des Kindes zu verlangen, soweit das dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(Quelle: © 2015 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Link:http://www.bmjv.de)