Sorgerecht: Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern

 

Die Gesellschaft ist in den vergangenen Jahren bunter und offener geworden. Mit den Neuregelungen zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern wird den veränderten Formen des Zusammenlebens angemessen Rechnung getragen. Der Anteil der Kinder, die außerhalb einer Ehe geboren werden, hat sich in den letzten rund 20 Jahren mehr als verdoppelt. Auch  für diese Kinder und ihre Eltern brauchen wir moderne gesetzliche Regelungen, die den gesellschaftlichen Bedürfnissen gerecht werden.

Mit dem am 19. Mai 2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern wird den veränderten Formen des familiären Zusammenlebens Rechnung getragen.

Die Neuregelung in den §§ 1626a BGB und § 155a FamFG erleichtert unverheirateten Vätern den Zugang zum Sorgerecht für ihre Kinder. Während  Väter, die mit der Mutter nicht verheiratet sind, bisher keine Möglichkeit hatten, gegen den Willen der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht durchzusetzen, können sie die Mitsorge nunmehr auch erlangen, wenn die Mutter dem nicht zustimmt. Nach dem Leitbild des Reformgesetzes sollen nämlich grundsätzlich beide Eltern die Sorge gemeinsam tragen, wenn das Kindeswohl dem nicht entgegensteht. Im Einzelfall kann das Sorgerecht – ebenfalls ohne Zustimmung der Mutter – auch allein auf den Vater übertragen werden, wenn eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes entspricht.

Aufgrund der Neuregelung kann der Vater die gemeinsame Sorge in einem beschleunigten und ggf. vereinfachten Verfahren vor dem Familiengericht erlangen. Das Gericht wird die gemeinsame Sorge für das Kind beiden Eltern übertragen, wenn die Mutter sich zu dem Antrag nicht äußert oder lediglich Gründe vorträgt, die erkennbar nichts mit dem Kindeswohl zu tun haben, und dem Gericht auch sonst keine Gründe bekannt sind, die das Kindeswohl betreffen und gegen eine Übertragung sprechen. Das Kindeswohl steht stets im Mittelpunkt.

Für alle Väter ist dies ein Signal, dass die Gesellschaft ihre Rolle und ihre Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung ernst nimmt, für nicht miteinander verheiratete Eltern auch der Appell, verstärkt über die einvernehmliche gemeinsame Sorge nachzudenken.

Bestehen ernsthafte Bedenken gegen eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge, so können diese im familiengerichtlichen Verfahren aber selbstverständlich zur Sprache gebracht werden.

(Quelle: © 2015 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Link:http://www.bmjv.de)